Rechtliche Grundlagen

Die auf dem Gebiet der Gentechnik geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte sind auf verschiedenen Ebenen geregelt.

International verbindliche Verträge und Abkommen

Auf internationaler Ebene werden die zwischenstaatlichen Beziehungen verbindlich durch internationale Verträge und Abkommen geregelt. Für den Schutz vor nachteiligen Auswirkungen durch gentechnisch veränderte Organismen (GVO) ist das Cartagena Protokoll entscheidend. Es ist ein Folgeabkommen der Konvention über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD).

EU-weit gültige Richtlinien, Verordnungen und Entscheidungen sowie Empfehlungen und Stellungnahmen der EU

Die rechtlich verbindlichen Handlungsinstrumente der Europäischen Union (EU) sind Richtlinien, Verordnungen und Entscheidungen. Darüber hinaus können die Organe der EU Empfehlungen aussprechen und Stellungnahmen abgeben. Die wichtigsten Regelungen in Bezug auf GVO sind mit den Richtlinien 2001/18/EG und 2009/41/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 getroffen. Die Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 setzt die Inhalte des Cartagena Protokolls in EU-Recht um.

EU-Richtlinien setzen einen EU-weit gültigen rechtlichen Rahmen. Sie müssen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. EU-Verordnungen dagegen gelten unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten. Eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht erforderlich. Hingegen sind EU-Entscheidungen nur für den in der Entscheidung angesprochenen Sachverhalt und den entsprechenden Adressaten verbindlich und ähneln den so genannten Verwaltungsakten im deutschen Recht.

In Deutschland geltende Gesetze und Verordnungen zur Gentechnik

In Deutschland gelten das Gentechnikgesetz mit seinen Verordnungen und das EGGentechnik-Durchführungsgesetz. Die entsprechenden Einträge im Zentralportal des Biosafety Clearing-House (BCH) zu gesetzlichen Regelungen, Leitfäden und Stellungnahmen der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) zur Risikobewertung in Deutschland finden Sie hier im Länderprofil Deutschlands im BCH. Eine amtliche Übersetzung des Cartagena Protokolls wurde mit dem Gesetz zu dem Protokoll von Cartagena vom 29. Januar 2000 über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt vom 28. Oktober 2003 bereitgestellt.

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